AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma D. Schlösser
Hinweis: kein Verkauf an Privat
I. Geltung
Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
II. Vertragsabschluss und Lieferumfang
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Mengen, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistung freibleibend.
Texte und Abbildungen in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar sind.
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Auslieferungen und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.
III. Preis
Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager ohne Installation oder Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu erfolgen.
Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, berechnen wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig sind.
IV. Lieferung
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Verzug, nicht auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.
Setzt der Käufer uns, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, letzteres aber nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Bei Druckerzeugnissen sind unerhebliche Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Unerheblich sind Mehr- oder Minderlieferungen, die bis zu 10% abweichen.
Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen, wobei der Liefertermin mindestens 4 Wochen vor der gewünschten Lieferung schriftlich abzugeben ist. Der Lieferer ist berechtigt, nach Ablauf dieser Frist unter vorheriger Ankündigung die noch bei ihm lagernde Ware auszuliefern und zu berechnen.
V. Eigentumsvorbehalt
Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Im kaufmännischen Verkehr geht das Eigentum an der Kaufsache erst beim Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer über
Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an uns ab.
Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Wir können in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten und / oder die Einziehungsbefugnis des Käufers gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Käufers gegen die Warenempfänger einzuziehen.
VI. Gewährleistung
Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung anzeigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchs-und Rügepflichten gemäß §§377 und 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
Der Käufer ist verpflichtet, uns die Überprüfung des fehlerhaften Liefergegenstandes nach unserer Wahl beim Käufer oder bei uns zu gestatten. Sofern der Käufer uns die Überprüfung verweigert, werden wir von der Gewährleistung befreit.
Schadenersatz besteht nicht im Falle des Verschuldens des Lieferers. Die Gewährleistung des Verkäufers und dessen Haftung für die Qualität der gelieferten Ware beschränkt sich somit grundsätzlich auf die Beseitigung des Mangels an der Ware selbst. Sollte abweichend von dieser Gewährleistungsregelung eine vertragliche oder gesetzliche Schadenersatzverpflichtung des Verkäufers dem Grunde nach bestehen, so haftet er nur, soweit ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
Verkauft der Käufer die von uns gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und / oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen.
Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch uns schriftlich anerkannt oder sei rechtkräftig festgestellt.
Korrekturabzüge für Druckaufträge hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen. Mit Erklärung der Druckreife entfällt unsere Haftung für Fehler des Korrekturabzuges, die sich im Druckwerk fortsetzten.
Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn Reparaturen oder Veränderungen vom Käufer oder von dritter Seite an dem Liefergegenstand vorgenommen werden.
Durch Mängelbeseitigungsarbeiten werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen nicht unterbrochen.
Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht.
Produkte, die unter die Herstellergarantie fallen, müssen im Garantiefall frachtfrei und verpackungsfrei an uns versandt werde. Die Rücksendung durch uns erfolgt unfrei.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Lieferers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Liefervertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Schecklagen, sowie für Klagen aufgrund vorbehaltenen Eigentums ist nach Wahl des Lieferers ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Solingen oder das Landgericht Wuppertal.
VIII. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (§ 139 BGB). Die Vertragspartien sind gehalten, die unwirksame oder teilunwirksame Bestimmung durch eine Vertragsbestimmung zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
IX. Datenspeicherung
Der Lieferer weist darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 26 I des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden können.